Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

Die Eingliederungshilfe ist seit dem Bundesteilhabegesetz im Zweiten Teil des SGB IX geregelt. Ihre Aufgabe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Absatz 1 SGB IX). Leistungen erhalten Menschen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder davon bedroht sind (§ 99 Absatz 1). Für Träger entscheidend: Jede Bewilligung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus (§ 123 Absatz 1) — eine Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung (§ 125 Absatz 1).

Was Träger aus der Jugendhilfe umdenken müssen

Kinder- und Jugendhilfe Eingliederungshilfe
Vereinbarungen drei (§ 78b Absatz 1 SGB VIII) zwei (§ 125 Absatz 1 SGB IX)
Qualität eigene Vereinbarung Teil der Leistungsvereinbarung, inklusive Wirksamkeit
Preisform differenzierte Entgelte Leistungspauschalen (§ 125 Absatz 3)
Schiedsstelle nach sechs Wochen drei Monaten (§ 126 Absatz 2, § 133)

Hinzu kommt ein Prüfrecht, das es im SGB VIII so nicht gibt: Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit (§ 128 Absatz 1 SGB IX).

Das BTHG in der Praxis

Vergütung, Prüfung und Kürzungen

Wunsch- und Wahlrecht

Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe

Unterstützung von IJOS

Fortbildung: Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in der Eingliederungshilfe. Verwandte Themenseite: Entgeltverhandlung.