KJHSRG-Regierungsentwurf im Brennpunkt

KJHSRG-Regierungsentwurf im Brennpunkt Webinar am 14.09.2026 mit fundierten Antworten auf die drängendsten Fragen zur geplanten Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe

Der Regierungsentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz sorgt seit seiner Veröffentlichung für erhebliche Unruhe in der Fachöffentlichkeit. Und das ist aus unserer Sicht verständlich, denn was da geplant ist, greift tief in die Logik eines Systems ein, das in seinen Grundzügen seit Jahrzehnten stabil war. Am 14. September 2026 greifen wir das im Rahmen eines Live-Webinars gemeinsam auf. Mit Prof. Dr. Jan Kepert, Dr. Andreas Dexheimer und Dr. Frank Plaßmeyer sind drei Referenten dabei, die das Vorhaben aus rechtlicher, struktureller und betriebswirtschaftlicher Perspektive durchleuchten.

Den vollständigen Entwurf als PDF-Dokument haben wir unseren Mitgliedern in unserem neuen Kundenportal zur Verfügung gestellt: www.ijos-portal.de

Das Wort „gleichermaßen“ trägt die ganze Last dieser Konstruktion: Ein infrastrukturelles Angebot muss nicht besser geeignet sein als eine sozialpädagogische Familienhilfe. Es reicht, wenn es gleichwertig erscheint.

Was der Entwurf im Kern vorsieht

Der Kern des Entwurfs lässt sich so beschreiben. Die Kinder- und Jugendhilfe soll stärker als bisher als infrastrukturelles System gedacht und gesteuert werden.

Das klingt zunächst nach einer fachlichen Neuausrichtung, hat aber handfeste Konsequenzen für individuelle Rechtsansprüche und die Geschäftsmodelle freier Leistungserbringer. Entscheidend ist der neue Absatz 5 in Paragraf 27 SGB VIII-E. Danach sollen infrastrukturelle Angebote und Regelangebote vorrangig gewährt werden, sofern sie im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind wie eine Hilfe zur Erziehung. Als vorrangige Angebote nennt der Entwurf ausdrücklich die Paragrafen 13, 16 bis 18 und 22 bis 24 SGB VIII, also Jugendsozialarbeit, Familienbildung, Beratung und Kindertagesbetreuung.

Das Wort „gleichermaßen“ trägt dabei die ganze Last dieser Konstruktion. Ein infrastrukturelles Angebot muss demnach nicht besser geeignet sein als etwa eine sozialpädagogische Familienhilfe. Es reicht, wenn es gleichwertig erscheint. Und diesen Eignungsvergleich führt das Jugendamt durch, mit einer durch den Entwurf erkennbar gestärkten Steuerungsposition. Über Paragraf 36 Absatz 2 und die Jugendhilfeplanung nach Paragraf 80 sowie den neuen Paragraf 80a SGB VIII-E verzahnt sich die kommunale Angebotsplanung mit der Fallsteuerung so eng, dass die örtliche Infrastruktur mittelbar darüber entscheidet, was im Einzelfall noch bewilligt wird.

Fachverbände kritisieren genau das, nämlich dass hier individuelle Rechtsansprüche faktisch unter Finanzierungsvorbehalt gestellt werden könnten, ohne dass dies offen so benannt wird.

Der zweite Vorrang: Tageseinrichtungen und Schulen

Hinzu kommt eine zweite Vorrangregelung, die in Paragraf 27 Absatz 6 SGB VIII-E und Paragraf 35b SGB VIII-E geregelt ist und Leistungen in Tageseinrichtungen und Schulen betrifft. Dieser Vorrang gilt für Hilfe zur Erziehung ebenso wie für Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII, wobei auch der Träger der Eingliederungshilfe perspektivisch in diese Systemlogik eingebunden ist. Die anspruchserfüllende Wirkung, die der Entwurf diesen Infrastrukturangeboten zuschreibt, bedeutet dabei, dass bei vollständiger Bedarfsdeckung der individuelle Anspruch als erfüllt gilt. Nur wenn die Infrastruktur den Bedarf nur teilweise deckt, kann ergänzend eine Hilfe zur Erziehung hinzutreten. Für freie Leistungserbringer, deren Angebot heute zu einem erheblichen Teil auf Einzelfallhilfen nach den Paragrafen 27 ff. SGB VIII aufgebaut ist, verändert das die Ausgangslage grundlegend.

Diese Fragen klären wir im Webinar

Im Webinar gehen wir diese Regelungen konkret durch. Wie läuft die Prüfreihenfolge von Bedarf, Eignungsvergleich und ergänzender Hilfe zur Erziehung im Einzelfall ab? Welche Schutzwirkung besteht bei Kindeswohlgefährdung, und warum greift der Vorrang dort nicht pauschal? Warum dürfen nur tatsächlich verfügbare Infrastrukturangebote überhaupt in den Eignungsvergleich einbezogen werden? Welche Bedeutung behalten Paragraf 77 SGB VIII und die darin vorgesehenen Vereinbarungen über Kosten, Inhalt, Umfang und Qualität? Und was bedeutet der Entwurf für Jugendliche und junge Volljährige, für die der Vorrang nach Paragraf 13 SGB VIII besondere Relevanz entfaltet und die Bezüge zu den Paragrafen 34 und 41 SGB VIII sichtbar werden?

Die erwarteten Einsparungen sind nicht belegt

Besonders aufschlussreich ist dabei der Blick auf die im Entwurf selbst eingeräumte fehlende empirische Absicherung der angenommenen Kostensenkungseffekte. Der Gesetzgeber rechnet mit Einsparungen bei erzieherischen Hilfen und Eingliederungshilfe, gibt aber zu, dass diese Annahmen nicht belastbar belegt sind. Das ist kein kleines Detail, sondern ein strukturelles Problem des gesamten Reformvorhabens. Gerade Leistungserbringer mit hohem Anteil an sozialpädagogischer Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft sollten sich bereits jetzt fragen, wie sich ihr Angebot in einem veränderten Steuerungskontext behaupten kann, und welche strategischen Optionen sie haben.

Was Träger jetzt schon selbst prüfen können

Das Webinar gibt dazu konkrete Ansatzpunkte. Wer schon jetzt anfangen will, empfehle ich einen ersten, sehr praktischen Schritt. Schauen Sie sich Ihre aktuelle Angebotsstruktur daraufhin an, welcher Anteil Ihrer Leistungen auf Einzelfallhilfen nach den Paragrafen 27 ff. SGB VIII entfällt, und prüfen Sie, welche dieser Leistungen in der neuen Systematik als durch Infrastrukturangebote ersetzbar eingestuft werden könnten. Diese Analyse kostet keinen Juristen und keine Unternehmensberatung, sondern nur ein paar Stunden ehrlichen Nachdenkens im Leitungsteam. Das Ergebnis zeigt Ihnen, wie exponiert Ihr Geschäftsmodell gegenüber dem geplanten Vorrangmechanismus tatsächlich ist.

Für wen die Veranstaltung gedacht ist

Angesprochen sind mit der Veranstaltung Geschäftsführungen, Bereichs- und Einrichtungsleitungen sowie Fach- und Fallverantwortliche freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aus ambulanten und stationären erzieherischen Hilfen, Jugendsozialarbeit und sozialräumlichen Angeboten. Ebenso profitieren Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe aus Jugendhilfeplanung und wirtschaftlicher Jugendhilfe. Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich, ein Grundverständnis des SGB VIII ist hilfreich, aber kein Eintrittskriterium.

Ablauf und Termin

Der Termin beginnt um 16:30 Uhr, also zu einer Zeit, die sich gut in den Arbeitsalltag integrieren lässt. Wir verbinden kompakte Fachvorträge mit moderierten Diskussionen und arbeiten die Regelungen anhand von Fallbeispielen aus der Praxis freier Leistungserbringer und der Jugendämter heraus. Fragen können bereits vorab schriftlich eingereicht werden, damit sie gezielt in die Veranstaltung einfließen. Die Referenten nehmen sich bewusst Zeit dafür.

Hier geht es direkt zur Buchung inkl. weiterer Informationen.

Für IJOS-Premium-Mitglieder ist die Teilnahme am Live-Webinar kostenfrei für die bei uns im System hinterlegten Mitarbeiter*innen.

Bildquellen

  • kjhsrg-regierungsentwurf-im-brennpunkt: Generiert mit ChatGPT / DALL-E

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert