Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

Wer eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII betreibt, braucht dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 45 Absatz 1 SGB VIII). Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung räumlicher, personeller und sachlicher Mittel zur Betreuung oder Unterkunftsgewährung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (§ 45a). Ohne Erlaubnis kein Betrieb — und ohne Betrieb keine Entgeltverhandlung. Mit der Erteilung ist es nicht getan: Betriebsaufnahme, Leitung und Betreuungskräfte sowie Ereignisse, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 47).

Ausnahmen: wer keine Erlaubnis braucht

§ 45 Absatz 1 nennt sie ausdrücklich: unter anderem Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime sowie Schülerheime, die landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen.

Voraussetzungen und Prüfkriterien

Nach der Erteilung: Meldepflichten und Nachweise

Erziehungsstellen und familienähnliche Formen

Landesrecht

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