Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe der zweite Anlauf kommt durch die Hintertür
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Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, der zweite Anlauf kommt durch die Hintertür Ein Papier vom 24. Juni 2026 kursiert in der Fachöffentlichkeit, obwohl es offiziell gar nicht existiert...

Seit dem 24. Juni 2026 kursiert in der Fachöffentlichkeit ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der es in sich hat. Das Papier trägt den Arbeitstitel „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe“ und firmiert unter der Abkürzung 1. KJHSRG. Offiziell existiert es nicht. Offiziell wurde es noch nicht veröffentlicht. Und trotzdem liegt es gerade auf dem Schreibtisch vieler Fachleute in der Kinder- und Jugendhilfe. Willkommen in der deutschen Sozialpolitik.

Ich halte das für sachlich geboten, dieses Papier ernst zu nehmen und zu kommentieren, auch wenn das Ministerium es noch nicht offiziell vorgelegt hat. Denn was darin steht, betrifft Träger, Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, Fachkräfte, Klient*innen und ihre Familien ganz unmittelbar. Und wer in der Beratung von Trägern tätig ist, weiß, wie viel Vorlaufzeit Strukturveränderungen dieser Größenordnung brauchen. Abwarten ist keine Strategie.

Der Entwurf greift im Kern drei große Themenfelder auf, die seit Jahren auf der Agenda stehen. Erstens die sogenannte inklusive Kinder- und Jugendhilfe, also die Frage, ob und wann Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vollständig unter das Dach des SGB VIII wandern. Zweitens ein Vorranggebot für Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber erzieherischen Hilfen. Drittens eine Neuregelung der sogenannten Schulbegleitung und Kita-Assistenz als infrastrukturelle Bildungsassistenz. Hinzu kommen diverse Einzelregelungen zu Pflegekindern, unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, Bürokratieabbau bei Zuständigkeitsfragen und, man liest es und reibt sich die Augen, die Streichung des begleiteten Trinkens für 14- und 15-Jährige aus dem Jugendschutzgesetz.

Beginnen wir mit dem, was strukturell am folgenreichsten ist. Die vollständige Zusammenführung der Zuständigkeiten für Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen unter das SGB VIII soll nun zum 1. Januar 2033 kommen, vorausgesetzt, ein weiteres Bundesgesetz mit den Detailregelungen wird bis zum 1. Januar 2031 verkündet. Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz hatte 2028 als Zieldatum vorgesehen. Die Verschiebung um fünf Jahre ist politisch nachvollziehbar, denn viele Kommunen stöhnen bereits unter der aktuellen Belastung. Gleichzeitig darf man fragen, wie viele Verschiebungen dieses Reformziel noch verträgt, ohne an Glaubwürdigkeit vollständig zu verlieren. Seit gut anderthalb Jahrzehnten diskutiert die Fachöffentlichkeit die Große Lösung, und jedes Mal wird der Horizont ein Stück weitergeschoben.

Bis 2033 soll eine Experimentierklausel gelten. Länder dürfen bestimmen, dass Kommunen, die bereits entsprechende Strukturen aufgebaut haben oder aufbauen wollen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen schon vorrangig nach SGB VIII gewähren. Wer das liest, versteht, dass der Bundesgesetzgeber damit ein Flickenteppich-Risiko akzeptiert. In Bundesland A gilt ab 2028 faktisch die inklusive Lösung, in Bundesland B weiterhin die alte Zuständigkeitsaufteilung zwischen Träger der Eingliederungshilfe und öffentlichem Jugendhilfeträger. Das ist keine einheitliche Struktur, das ist ein Reformlabor mit bundesweiter Streuung. Familien mit Kindern mit Behinderungen werden je nach Wohnort andere Zuständigkeiten, andere Antragsverfahren und potenziell andere Leistungsstandards vorfinden.

Besonders praxisrelevant für Träger ist die geplante Neuregelung der Schulbegleitung und Kita-Assistenz. Hier wird ein grundlegender Systemwechsel angestoßen. Bisher war die Schulbegleitung in der Regel eine Einzelfallhilfe, für jedes Kind ein eigenes Verfahren, ein eigener Bescheid, ein eigenes Budget. Der Entwurf sieht vor, diese Leistungen als infrastrukturelle Bildungsassistenz zu konzipieren, die im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII gemeinsam mit den Schulbehörden geplant wird. Gruppenangebote sollen dann den individuellen Rechtsanspruch erfüllen, sofern der Bedarf des jeweiligen Kindes dadurch gedeckt wird. Nur wenn das nicht der Fall ist, bleibt der Anspruch auf Einzelfallhilfe bestehen.

Das ist fachlich ambitioniert und im Grundgedanken richtig, denn die Einzelfallmaschine Schulbegleitung erzeugt in Jugendämtern und bei Trägern der Eingliederungshilfe gigantischen Verwaltungsaufwand, und die Fallzahlen steigen seit Jahren. Die Entwurfsbegründung nennt aktuelle Kosten von rund 4,2 Milliarden Euro, Tendenz stark steigend. Gleichzeitig birgt die Pooling-Lösung Risiken, die der Entwurf selbst benennt. Der individuelle Bedarf muss tatsächlich durch das infrastrukturelle Angebot gedeckt werden. Wenn das nicht der Fall ist, bleibt der Einzelanspruch. Diese Weichenstellung wird in der Praxis zu erheblichem Interpretationsstreit führen, denn die Frage, wann ein Bedarf durch ein Gruppenangebot „gleichermaßen“ gedeckt ist, ist nicht trivial.

Das dritte große Thema ist das Vorranggebot für Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber erzieherischen Hilfen. Künftig sollen Angebote nach § 16 SGB VIII, Beratungsangebote, Kindertagesbetreuung oder Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII vorrangig gewährt werden, wenn sie den erzieherischen Bedarf im Einzelfall gleichermaßen oder besser decken als eine Hilfe zur Erziehung. Die Entscheidung darüber soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte auf Basis eines konkreten Eignungsvergleichs getroffen werden. Für Jugendliche und junge Volljährige gilt ein besonders ausgeprägter Vorrang der Jugendsozialarbeit gegenüber stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII.

Die fiskalische Logik dahinter ist transparent. Die Entwurfsbegründung rechnet mit Einsparungen im Bereich Hilfe zur Erziehung von 100 Millionen Euro schon ab 2028, steigernd bis auf 250 Millionen Euro ab 2033. Das klingt eindrucksvoll und ist zugleich mit erheblicher Unsicherheit behaftet, denn sozialräumliche Ansätze und Infrastrukturkonzepte funktionieren nur dann kostendämpfend, wenn die Angebote auch tatsächlich in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind. Der Entwurf setzt voraus, was erst noch aufgebaut werden muss. Träger der freien Jugendhilfe und kommunale Träger werden investieren müssen, bevor Einsparungen eintreten. Diese Investitionsphase bildet der Entwurf nur unzureichend ab.

Was bleibt noch zu sagen? Die Regelung zu Pflegekindern mit Behinderungen ist fachlich klar begründet und überfällig. Pflegekinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen sollen künftig alle Leistungen der Eingliederungshilfe bereits ab dem 1. Januar 2028 vom Jugendamt erhalten, nicht mehr vom Träger der Eingliederungshilfe. Die Expertise für Pflegekindschaft liegt in den Pflegekinderdiensten der öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, und die Aufspaltung der Zuständigkeit war für betroffene Familien eine echte Belastung. Auch die stärkere Verbindlichkeit bei der Beteiligung des örtlichen Jugendamts am Ort der Pflegefamilie bei der Auswahl der Pflegeperson ist ein Schritt in die richtige Richtung, der den Schutz von Pflegekindern konkret verbessern kann.

Was sollten Träger und Leitungskräfte jetzt tun? Mein konkreter Vorschlag. Nehmen Sie den Entwurf und gleichen Sie Ihre aktuelle Angebotsstruktur im Bereich Schulbegleitung und Kita-Assistenz mit dem geplanten Modell infrastruktureller Bildungsassistenz ab. Konkret heißt das. Welche Ihrer Leistungen in diesem Feld sind heute reine Einzelfallhilfen, und welche könnten künftig als Gruppenangebote konzipiert werden? Wo stehen Sie in der Kooperationsbeziehung zum Schulträger und zur zuständigen Schulbehörde? Gibt es bereits gemeinsame Planungsprozesse im Sinne von § 80 SGB VIII oder nicht? Wer das heute noch nicht auf dem Schirm hat, wird 2028 unter Zeitdruck geraten.

Die Reform kommt. Ob mit diesem Entwurf in dieser Form oder mit Anpassungen nach der formellen Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens, das lässt sich heute nicht abschließend sagen. Aber die Richtung ist erkennbar, und die will gelesen und verstanden sein, auch wenn das Papier offiziell noch nicht existiert.

Hier geht es direkt zum Download des aktuellen Entwurfs als PDF-Datei.

Bildquellen

  • strukturreform-der-kinder-und-jugendhilfe-der-zweite-anlauf-: Generiert mit ChatGPT / DALL-E

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