Wer eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII betreibt, braucht dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 45 Absatz 1 SGB VIII). Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung räumlicher, personeller und sachlicher Mittel zur Betreuung oder Unterkunftsgewährung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (§ 45a). Ohne Erlaubnis kein Betrieb — und ohne Betrieb keine Entgeltverhandlung. Mit der Erteilung ist es nicht getan: Betriebsaufnahme, Leitung und Betreuungskräfte sowie Ereignisse, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 47).
Ausnahmen: wer keine Erlaubnis braucht
§ 45 Absatz 1 nennt sie ausdrücklich: unter anderem Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime sowie Schülerheime, die landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehen.
Voraussetzungen und Prüfkriterien
- Was in die Konzeption muss: rechtliche Gesichtspunkte (2022)
- Das betriebserlaubnisrelevante Kriterium der Zuverlässigkeit (2021)
- Die Betriebserlaubnis regelt nur die Mindestvoraussetzungen (2019)
- OVG Schleswig konkretisiert die Wohnstandards (2025)
Nach der Erteilung: Meldepflichten und Nachweise
- Nachweispflicht ordnungsgemäßer Buch- und Aktenführung (2021)
- Externe Beschwerdemöglichkeiten für Kinder und Jugendliche (2021)
- Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Heimaufsicht (2020)
- Vier Gedanken zur Heimaufsicht (2017)
Erziehungsstellen und familienähnliche Formen
- Betriebserlaubnis für sozialpädagogische Lebensgemeinschaften (2018)
- Urteil zum Verdacht der Scheinselbständigkeit (2013, historischer Stand)
Landesrecht
- Ausführungsgesetze überarbeitet: NRW reformiert die Strukturen (2025)
- Neuerungen im SGB VIII und ihre Auswirkungen (2024)
Unterstützung von IJOS
Fortbildung: Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Beim Konzept begleitet IJOS Sie mit Konzeptentwicklung und Fachberatung.
