Entgeltverhandlung in der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

Bei einer Entgeltverhandlung vereinbaren ein Leistungserbringer und der öffentliche Träger, welche Vergütung für eine erbrachte Leistung gezahlt wird. In der Kinder- und Jugendhilfe setzt die Übernahme des Entgelts drei Vereinbarungen voraus (§ 78b Absatz 1 SGB VIII), in der Eingliederungshilfe zwei (§ 125 Absatz 1 SGB IX). Verhandelt wird stets für einen künftigen Zeitraum — nachträgliche Ausgleiche sind im SGB VIII ausdrücklich unzulässig (§ 78d Absatz 1). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag die Schiedsstelle: im SGB VIII nach sechs Wochen, im SGB IX erst nach drei Monaten.

Die beiden Rechtskreise unterscheiden sich erheblich

Kinder- und Jugendhilfe Eingliederungshilfe
Rechtsgrundlage § 78b SGB VIII § 125 SGB IX
Vereinbarungen drei: Leistung, Entgelt, Qualitätsentwicklung zwei: Leistung, Vergütung
Qualität eigene Vereinbarung Bestandteil der Leistungsvereinbarung, einschließlich Wirksamkeit
Preisform differenzierte Entgelte Leistungspauschalen (§ 125 Absatz 3)
Schiedsstelle nach sechs Wochen (§ 78g Absatz 2) drei Monaten (§ 126 Absatz 2, Schiedsstelle nach § 133)

Wichtig für den Geltungsbereich: Die §§ 78b bis 78g SGB VIII gelten nur für die in § 78a Absatz 1 aufgezählten Leistungen — unter anderem gemeinsame Wohnformen für Mütter und Väter mit Kindern (§ 19), Tagesgruppe (§ 32), Heim oder sonstige betreute Wohnform (§ 34) und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35).

Kalkulation: was hineingehört und was nicht

Schiedsstelle: wenn keine Einigung zustande kommt

Rahmenverträge und Länderpraxis

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